Minderjährige


Alle Bürger unter 18 Jahren müssen unabhängig vom Zweck der Reise zusätzlich zur Hauptdokumentenliste Folgendes vorlegen:


  • Das Originaldokument und die Kopie der Geburtsurkunde;
  • Wenn ein Elternteil oder das Kind nach Erhalt der Geburtsurkunde des Kindes seinen Nachnamen geändert hat, müssen Originale und Kopien von Dokumenten vorgelegt werden, die die Änderung des Nachnamens bestätigen: Eheurkunde/Ehescheidungsurkunde, Namensänderungsurkunde (Originaldokument und Kopie);
  • Von den Eltern unterschriebenes Antragsformular an zwei Stellen unter "Unterschrift";
  • Wenn der Name des Kindes in einem der Reisepässe der Eltern angegeben ist, reichen Sie eine Kopie der ersten Seite dieses Passes und eine Kopie der Seite, auf der der Name des Kindes angegeben ist, ein.

Wenn ein Minderjähriger mit den Eltern reist, sollten folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Aufenthaltsbestätigung bei der Reise zusammen mit einem Minderjährigen;
  • Hin- und Rückfahrt für Eltern und Kind;

Wenn die Eltern im Besitz gültiger Visa sind;

  • eine Kopie der gültigen Visa;
  • eine Kopie des Auslandspasses der Eltern mit persönlichen Daten.

Wenn ein Minderjähriger mit einem Elternteil reist, sollten folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Aufenthaltsbestätigung bei der Reise zusammen mit einem Minderjährigen;
  • Hin- und Rückfahrt für Eltern und Kind;
  • eine Kopie des gültigen Visums des Elternteils;
  • eine Kopie des Auslandspasses des begleitenden Elternteils mit persönlichen Daten;
  • notariell beglaubigte Einverständniserklärung des zweiten Elternteils zur Ausreise des Kindes in die Schengen-Staaten (Original und Kopie) und eine Kopie seines Reisepasses.

Das Original der notariell beglaubigten Einverständniserklärung wird der deutschen Botschaft in Moskau mit Ihren Antragsunterlagen vorgelegt und erst bei Abholung des Passes zurückgegeben.

Wenn ein Minderjähriger mit einer Begleitperson reist, sollten folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Aufenthaltsbestätigung bei der Reise zusammen mit einem Minderjährigen;
  • Hin- und Rückfahrt für die Begleitperson und das Kind;
  • eine Kopie des gültigen Visums der Begleitperson;
  • eine Kopie der ersten Seite des internationalen Passes der Begleitperson mit ihren persönlichen Daten;
  • notariell beglaubigtes Einverständniserklärung, das von beiden Elternteilen unterzeichnet wurde, um das Land zu verlassen und die Sсhengen-Raum mit einer Begleitperson zu betreten (Original und Kopie) und Kopien Ihrer Pässe.

Das Original der notariell beglaubigten Einverständniserklärung wird der deutschen Botschaft in Moskau mit Ihren Antragsunterlagen vorgelegt und erst bei Abholung des Passes zurückgegeben.

Wenn ein Kind mit seinem gesetzlichen Vormund reist, sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Aufenthaltsbestätigung bei der Reise zusammen mit einem Minderjährigen;
  • Hin- und Rückfahrt für den gesetzlichen Vormund und das Kind;
  • eine Kopie des gültigen Visums des Vormunds;
  • eine Kopie der ersten Seite des internationalen Passes des Vormunds mit seinen persönlichen Daten;
  • Dokumente zum Nachweis der Kündigung der elterlichen Rechte oder des Verlustes der Eltern;
  • Gerichtsbeschluss zur Ernennung eines Vormunds;

ggf. Ausreiseerlaubnis von der Pflegschafts- und Vormundschaftsbehörde.

Hat ein Elternteil die alleinige Sorge, sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • ein Originaldokument und eine Kopie der Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils;
  • eine Bescheinigung über die Kündigung der elterlichen Rechte;
  • wenn der Name des Vaters von der Mutterwahl in der Geburtsurkunde des Kindes angegeben wird, ist das Formular № 25 (eine in einem regionalen Registeramt erworbene Bescheinigung) erforderlich;
  • eine entsprechende Bescheinigung aus der Polizei, wenn ein Elternteil vermisst ist oder sein Aufenthaltsort nicht geklärt ist.

Wenn ein Kind alleine reist, sind zusätzlich folgende Dokumente erforderlich:

  • eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung zur Ausreise des Kindes in die Schengen-Staaten, unterzeichnet von allen Erziehungsberechtigten (Original und Kopie);
  • Passkopien der Erziehungsberechtigten;

Das Original der notariell beglaubigten Einverständniserklärung wird der deutschen Botschaft in Moskau mit Ihren Antragsunterlagen vorgelegt und bei Abholung des Passes zurückgegeben.

Visumantrag und sonstige im Rahmen des Visumverfahrens abzugebende Unterlagen sind von mindestens einem Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.



  • Das Originaldokument und die Kopie der Geburtsurkunde;
  • Falls der Name/Familienname von einem Elternteil oder des Kindes geändert wurde, ist der Nachweis der Namen-/Familienänderung im Original (z.B. Heirats-/Ehescheidungsurkunde, Urkunde über die Namensänderung) vorzulegen
  • Ausgefülltes Antragsformular, unterschrieben von beiden Elternteilen/bzw. Pfleger in zwei dafür geeigneten Stellen des Antragsformulars – grundsätzlich auf der Seiten 5 und 6
    • Falls ein Elternteil gestorben ist oder ihm das Sorgerecht entzogen wurde, sind die Originale der entsprechenden Unterlagen vorzulegen
    • Nach der Geburt eines Kindes sind die Vatersangaben nach Mutters Worten in die Geburtsurkunde eingetragen sind, ist die Bescheinigung Form-25 aus dem Standesamt vorzulegen
    • Falls ein Elternteil vermisst ist oder sein Aufenthalt unbekannt ist, ist eine Bescheinigung von der Polizeibehörde vorzulegen
  • Notariell beglaubigte Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten zur alleinigen Ausreise und zum dauerhaften Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet mit dem Reisezweck – «Studium»/«dauerhafter Aufenthalt», mit der notariell beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache;
  • Kopie der Datenseite des russischen Inlandspasses des in Russland verbleibenden sorgeberechtigten Elternteils.

Standesamtliche und gerichtliche Urkunden müssen grundsätzlich mit einer Apostille versehen werden. Das gilt nicht für deutsche Urkunden und in der Regel auch nicht für Urkunden anderer EU-Staaten. Bitte achten Sie darauf, dass die Apostille auf der Originalurkunde (und nicht auf den Kopien) angebracht wird. Ist eine Apostille vorhanden, so muss auch diese übersetzt werden.

Alle nicht deutsch- oder englischsprachigen Unterlagen sind mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache einzureichen. Durch einen Übersetzer in der Russischen Föderation angefertigte Übersetzungen bedürfen einer notariellen Beglaubigung. Für Übersetzungen, die durch einen vereidigten Übersetzer in Deutschland gefertigt wurden, ist eine notarielle Beglaubigung nicht erforderlich.

Der Inlandspass- und Reisepass, die Krankenversicherung sowie auch die Vollmacht zur Antragstellung und Passabholung beim VisaMetric Antragsannahmezentrum müssen nicht übersetzt werden.

Alle Originale und Übersetzungen sind mit jeweils 1 Kopie vorzulegen. Für die genannten Kopien ist eine notarielle Beglaubigung nicht erforderlich.