ERLÄUTERUNG IHRES ABLEHNUNGSBESCHEIDS


Wenn Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, erhalten Sie ein Ablehnungsschreiben. Dieser enthält die Ablehnungsgründe in allgemeiner Form. Unten finden Sie nähere Details zu möglichen Ablehnungsgründen. Bitte beachten Sie, dass die folgende Aufzählung die häufigsten Ursachen für eine Visumsablehnung benennt. Sie erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weiter unten im Text finden Sie Erläuterung, was Sie nach einer Ablehnung Ihres Visumantrags tun können.

1.Es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt.

  • Der Reisepass, den Sie vorgelegt haben, ist ge- oder verfälscht.

2.Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen.

  • Die notwendigen Unterlagen wurden nicht vollständig vorgelegt. Sollte Ihr Visumantrag lediglich aufgrund von Unvollständigkeit abgelehnt worden sein, empfehlen die Auslandsvertretungen Ihnen die Einreichung eines neuen Antrages, da ein Remonstrationsverfahren mitunter mehr Zeit in Anspruch nimmt.

  • Ihr Aufenthaltszweck war aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.

  • Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses (für Besuchsaufenthalte) wurde nicht glaubhaft gemacht.

  • Die beantragte Visumgültigkeit ist mit etwaigen Urlaubsansprüchen nicht vereinbar.

  • Die Vorvisa auf Einladung desselben Gastgebers wurden nicht für Deutschland genutzt.

  • Die von Ihnen vorgelegte Hotel-/Flugbuchung wurde zwischenzeitlich storniert. Dies können sie selbst auf www.Booking.com, www.HRS.com, www.myairlines.ru, www.checkmytrip.com, www.virtuallythere.com oder der Homepage der Fluggesellschaft nachvollziehen.

3.Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.

  • Sie haben keine oder nicht ausreichende Finanzierungsnachweise vorgelegt.

  • Bitte bereiten Sie für den nächsten Antrag entsprechende Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass Sie über ausreichende Mittel zur Finanzierung des Aufenthalts verfügen.

  • Bitte beachten Sie, dass eine einfache Bankbestätigung ohne Kontoauszüge für die letzten 3 Monate als Finanzierungsnachweis ggfs. nicht akzeptiert werden kann.

  • Als Nachweis über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts kann auch eine Verpflichtungserklärung oder eine Kostenübernahmeerklärung in Betracht kommen.

  • Ihr Kontoauszug war ganz oder teilweise gefälscht.

4.Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen.

  • Sie haben keine oder nicht ausreichende Finanzierungsnachweise vorgelegt.

  • Bitte bereiten Sie für den nächsten Antrag entsprechende Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass Sie in der Lage sind ausreichende Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltsrechtmäßig rechtmäßig zu erlangen.

  • Als Nachweis über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts kann auch eine Verpflichtungserklärung oder eine Kostenübernahmeerklärung in Betracht kommen.

5.Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten.

  • Grundsätzlich dürfen Sie sich nur 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Eine Visumerteilung ist deshalb frühestens nach Ablauf des gegenwärtigen 180-Tage-Zeitraums möglich.
  • Sie haben sich bereits länger als die Ihnen erlaubten 90 Tage pro Jahr in Deutschland aufgehalten. Dies gilt ausschließlich für bestimmte Berufsgruppen, u.a. LKW/Busfahrer, Sportler, Künstler, Models.

6. Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben von … (Angabe des Mitgliedstaats).

  • Gegen Sie besteht eine Eintragung im SIS. Solange diese besteht, ist eine Visumserteilung i.d.R. nicht möglich. Weitere Informationen finden Sie hier.

7. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche
Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen.

  • Gegen Sie besteht eine Eintragung im SIS hinsichtlich der Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit.

  • Sie haben gefälschte Unterlagen vorgelegt bzw. falsche und/oder widersprüchliche Angaben gemacht.

  • Sie haben einen Täuschungsversuch unternommen.

  • Gegen Sie besteht eine Eintragung im Ausländerzentralregister (AZR). Solange diese besteht, ist eine Visumserteilung i.d.R. nicht möglich. Entsprechende Hinweise finden Sie hier:

8. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) darstellen.

  • Gegen Sie besteht eine Eintragung im SIS hinsichtlich der Gefahr für die öffentliche Gesundheit.

9. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für seine/ihre internationalen Beziehungen darstellen.

  • Gegen Sie besteht eine Eintragung im SIS hinsichtlich der Gefahr für die internationalen Beziehungen.

10. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

  • Sie haben keine plausiblen und/ oder widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltszweck gemacht. Bitte prüfen Sie Kohärenz und Logik des angegebenen Aufenthaltszwecks.

11. Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf …

  • Sie falsche und/oder widersprüchliche Angaben gemacht haben.
  • Sie einen Täuschungsversuch unternommen haben.

12. Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt.

  • Sie haben gefälschte Unterlagen vorgelegt.
  • Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen sind unglaubwürdig oder widersprüchlich.

13. Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

  • Die Auslandsvertretungen haben eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Ihre sonstigen Angaben reichten nicht aus, um in dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Hierbei berücksichtigen die Auslandsvertretungen:
    • die familiäre Bindung an die Russische Föderation (Ehepartner, minderjährige Kinder, Vormundschaften etc.)
    • die berufliche Bindung (Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses)
    • die wirtschaftliche Bindung (regelmäßige sonstige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz)
    • die ordnungsgemäße Nutzung von Schengenvisa in der Vergangenheit
    • Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengenvisums

14. Es wurde nicht hinreichend belegt, dass es Ihnen unmöglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, was die Beantragung eines Visums an der Grenze gerechtfertigt hätte.

  • Für weitere Erklärungen kontaktieren Sie bitte die für Sie bei Grenzüberschritt zuständig gewesene Bundespolizeidienststelle.

15. Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits wurden nicht nachgewiesen.

  • Die notwendigen Unterlagen wurden nicht vollständig vorgelegt. Sollte Ihr Visumantrag lediglich aufgrund von Unvollständigkeit abgelehnt worden sein, empfehlen die Auslandsvertretungen Ihnen die Einreichung eines neuen Antrages, da ein Remonstrationsverfahren mitunter mehr Zeit in Anspruch nimmt.
  • Ihr Aufenthaltszweck war aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.

16. Sie haben nicht nachgewiesen, dass Sie im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung sind.

  • Sie haben keinen ausreichenden Reisekrankenversicherungsschutz (Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro / alle Schengen-Staaten) nachgewiesen.
  • Ihre Krankenversicherungspolice ist gefälscht.

Bitte beachten Sie, dass die obige Aufzählung lediglich die häufigsten Ursachen für eine Visumsablehnung benennt. Sie erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

WAS TUN NACH EINER ABLEHNUNG?

Wenn Sie kein Visum, sondern einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, ist darin vermerkt, warum Ihr Antrag abgelehnt wurde. Sie können jederzeit einen neuen Antrag mit vollständigen, aussagekräftigen und überprüfbaren Unterlagen stellen. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht jedem Antragsteller der kostenpflichtige Rechtsweg offen.